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 Moin    Moin   von der D...

in Nds. macht § 34 f auch die IHK. So einen hinweis halt ich auch für sinnvoll bereits im Antrag aufzunehmen und in der Erlaubnis auch noch mal als Einschränkung aufnehmen (Klammerzusatz: Gilt nicht für partiarische etc...) Und ab Inkrafttreten von § 34 i dann noch mal einen Zusatz in die 34 c Erlaubnis.
Aber welche Darlehensvermittlung bleibt für Makler dann noch übrig??? Die Frage hörte ich jetzt schon häufiger.



Gepostet am 14.07.2015 um 14:04 von:
Benutzer: BE-DE
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