Forum-Gewerberecht

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Dazu mal eine praktische Frage zur künftigen Erlaubniserteilung :

Wir erteilen also weiter wie gehabt, Erlaubnisse nach § 34 c GewO für Darlehensvermittlung und nehmen einen Hinweis auf, dass diese nicht die Vermittlung von partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen umfasst, sondern dafür ggf. eine Erlaubnis nach § 34 f GewO bei der IHK zu beantragen ist. Richtig?  Kopfkratz  

Würdet ihr sonst noch was beachten ?

(In NRW ist die IHK für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 34 f GewO zuständig.)



Gepostet am 14.07.2015 um 12:38 von:
Benutzer: Balado
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=97144#post97144


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