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[quote][i]Original von Emsland[/i]
 Moin    Moin  

ich darf/ muss mich mal wieder mit diesem Thema auseinandersetzen.

Es soll ein Haus im Außenbereich als "Freudenhaus" genutzt werden. Folgende Fragen haben sich hierbei ergeben.

1) Der Besitzer des Hauses betreibt die Örtlichkeit als Bordell. Die Damen sind bei ihm beschäftigt. Anmeldung als Gewerbe? Ich bin der Meinung ja. Zuverlässigkeit des Melders muss/kann nicht überprüft werden.

2) Neben dem Bordellbetrieb sollen auch Getränke kostenpflichtig ausgeschenkt werden. Gewerbeanmeldung als Bordell bzw. Ausschank von Getränken. Gaststättenanzeige muss eingereicht werden. Zuverlässigkeitsüberprüfung muss durchgeführt werden.

3) Der Hausbesitzer vermietet die Zimmer an die Damen. Diese werden auf eigene Rechnung tätig. Gewerbliche Anmeldepflicht der Damen liegt nicht vor.

Sehe ich diese Punkte so richtig?

Gruß[/quote]

Zuallererst das Bauamt befragen, ob die das überhaupt erlauben  Lesen  

Sind die Damen nun bei ihm beschäftigt wie in 1) oder vermietet er nur Zimmer wie in 3)?
Wenn Ersteres, dann muss Gewerbe angemeldet werden als Bordell. Wenn Zweiteres, dann ja nur Vermietung eigenen Vermögens, ist kein Gewerbe.

2) ja

3) Gewerbliche Anmeldepflicht der Damen -> nein. Da Prostitution (noch) kein Gewerbe.



Gepostet am 30.06.2015 um 08:16 von:
Benutzer: F.Lichtenstern
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=96981#post96981


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