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Ich würde die Veranstaltung wenn überhaupt als Volksfest festsetzen. § 60 b GewO sagt, dass sich das Volksfest grundsätzlich in bestimmten Zeitabständen wiederholen muss. Auf die regelmäßige Wiederkehr kann auch einmal verzichtet werden (ergibt sich aus der Einschränkung „im Allgemeinen“). So können auch einmalige Volksfeste festgesetzt werden....



Gepostet am 03.06.2015 um 14:57 von:
Benutzer: ordnungsamtkirchen
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