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Hallo liebe Community,

in unserer Gemeinde findet in kürze in einem Ort eine 1000-Jahr Feier statt. Es werden dabei eine Vielzahl an Ständen und Händlern anwesend sein. Die Festsetzung als Spezialmarkt scheidet sicher aus. Ich tendiere nun zwischen der Festsetzung als Volksfest (§60b GewO), obwohl hier das Unterhaltungsprogramm nicht so extrem im Vordergrund steht, oder eben der Festsetzung als Jahrmarkt (§68 (2) GewO). Bei beiden ist auch das Problem, dass der Markt nicht wiederkehrend ist (vielleicht wieder in 500 Jahren    )

Veranstalter ist eigentlich der Ort, in Vertretung der Ortsbürgermeister, also die Gemeinde selbst  Augen rollen  . Das heist, ich würde quasi uns selbst die Genehmigung erteilen, den Markt festzusetzen. Irgendwie auch sehr seltsam.

Was haltet ihr davon?

Beste Grüße,



Gepostet am 02.06.2015 um 17:45 von:
Benutzer: Der Präsident
Der Original-Beitrag :
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