Forum-Gewerberecht

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Das sehe ich anders. Eine Marktfestsetzung kommt m.E. gar nicht in Betracht. Das Marktrecht ist eine Regelung der Gewerbeordnung und auf nicht gewerbliche Händler nicht anzuwenden. Erst, wenn ein Markt im Sinne der Gewerbeordnung stattfindet, könnte man die Marktfestsetzung prüfen.

Ob der Veranstalter selbst hierbei eine Privatperson oder ein gewerblicher Veranstalter ist, spielt für diese Beurteilung keine Rolle.

Ladenöffnungs- bzw. Ladenschlussgesetze gelten auch nur für Gewerbetreibende und sind für private Verkäufer nicht anzuwenden.

Da es sich bei dem Handel mit Waren aber immer um eine typisch werktägliche Handlung handelt, sind die jeweiligen Feiertagsgesetze auch anzuwenden und für die geschilderte Veranstaltung dürften die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung (zumindest nach dem Niedersächsischen FeiertagsG)wohl erfüllt sein.

Regina Runge



Gepostet am 21.04.2015 um 12:51 von:
Benutzer: Runge
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