Forum-Gewerberecht

» Erzwingungshaft «

Das wäre mir in der Tat neu, dass ich erst sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen inkl. Zwangsmaßnahmen versuchen muss, bevor ich ein OWi-Verfahren einleiten kann.

Die Ordnungswidrigkeit ist erfüllt, sobald die Anzeige nachweislich erforderlich gewesen ist und bislang nicht erstattet wurde.

Dieser Zustand kann "bestraft" also geahndet werden.

Parallel bin ich befugt, den ordnungswidrigen Zustand mit Verwaltungsvollstreckung zu beseitigen.

Da wird nichts verwechselt oder vermischt, sondern vielmehr zwei Verfahren parallel geführt.



Gepostet am 17.04.2015 um 10:28 von:
Benutzer: master_phk
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