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Hallo,

Ist die Teilnehmerzahl der einzige Versagungsgrund? Eine "Vielzahl" von Anbietern wird zwar in der Regel erst bei mindestens einem Dutzend (gewerblicher) Teilnehmer anzunehmen sein, diese Zahl ist aber kein absolutes Ausschlusskriterium. Sie kann im Einzelfall auch unterschritten werden (z. B. in ländlichen oder schwach besiedelten Gebieten - vgl. Friauf, GewO, § 68 Rn. 12, 26).



Gepostet am 14.04.2015 um 17:44 von:
Benutzer: Thomas Mischner
Der Original-Beitrag :
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