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Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,

in unserer Region findet seit 8 Jahren ein kleiner (!) "Historischer Markt" statt. Bei diesem sind circa 8 gewerbliche Anbieter und 10 Vereine und Gruppen ohne gewerblichen Hintergrund aktiv und stellen ihre Waren aus bzw. bieten diese zum Verkauf an. Problem: Der Markt findet am Sonntag statt und soll rund 9 Stunden dauern. Ich habe das Sachgebiet erst übernommen aber tendiere dazu, keine Marktfestsetzung (Spezialmarkt) ausszustellen (unter 12 gewerbliche Anbieter). Meine Vorgänger haben das nicht zu gehandhabt.

Dem Veranstalter (ein ortsansässiger Verein) habe ich nun empfohlen eine Ausnahme nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz zu stellen. Dieses lässt in Sachsen-Anhalt aber nach § 7 Abs. 2 nur 5 Stunden zusämmenhängende Öffnung zu. Dies ist natürlich für den Verein nicht tragbar.

Auszug aus dem LÖffZeitG LSA:

(1) Die Gemeinde kann erlauben, dass Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet werden. Von der Öffnung ausgenommen sind der Neujahrstag, der Karfreitag, der Ostersonntag, der Ostermontag, der Volkstrauertag, der Totensonntag, der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag sowie der Heiligabend, soweit dieser auf einen Sonntag fällt.

(2) Die Öffnung kann auf bestimmte Bezirke oder Handelszweige beschränkt werden und darf fünf zusammenhängende Stunden in der Zeit von 11 bis 20 Uhr nicht überschreiten. Dabei ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.

Kann mir jemand einen Weg aufzeigen, dem Verein den Markt quasi zu genehmigen? Es ist ja schön das sich ehrenamtliche Bürger so engagieren, das möchte ich ungern kaputt machen. Ich bin etwas in der Zwickmühle.

Beste Grüße,



Gepostet am 14.04.2015 um 17:19 von:
Benutzer: Der Präsident
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