Forum-Gewerberecht

» Erzwingungshaft «

Für solche notorischen Nichtanzeiger haben wir uns mittlerweile folgende Handlungsabfolge gesteckt:

1. Aufforderung zur Anzeige
2. Aufforderung zur Anzeige
Anhörung OWi
Bußgeld mit Androhung Zwangsgeld
Zwangsgeld
bei weiterhin ausbleibender Rückmeldung nutzen wir ein weiteres Zwangsmittel, welches unser Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz vorhält; die Fiktion der Abgabe einer Erklärung

Sie wird dann ebenfalls angedroht und notfalls angewandt.
Sie kommt nahezu einer Gewerbean- oder Ummeldung von Amts wegen gleich.

Bei Abmeldungen machen wir nicht so viel Tamtam.
Da geht's bis zum Bußgeld und danach wird von Amts wegen abgemeldet, da die Aufgabe des Betriebes ja feststeht (Außendienst hat ermittelt und Co.)

Mit dieser Abfolge erhoffen wir uns, die Verfahren nicht zich Jahre mit uns rum zu schleppen.

Mehrere Zwangsgelder halte ich schon wegen der i.d.R. fehlenden Beitreibung für ungeeignet.

Wenn ihr also auch so ein hübsches "neues" Zwangsmittel in euren Landesgesetzen habt, empfehle ich unseren Weg.  großes Grinsen  



Gepostet am 13.04.2015 um 10:55 von:
Benutzer: master_phk
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=95996#post95996


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