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 Moin    Moin  

Ich möchte das Thema hier noch um meinen Fall ergänzen und bitte um eure Mithilfe, ob ich nun auf dem Holzweg bin, oder es tatsächlich so grausig ist, wie ich es befürchte...  Heul  

Vor 2 Jahren hatte ich bei jemandem, der eine Hundeausbildung unter seiner Privatanschrift betrieb, festgestellt, dass dieser zwei Straßen weiter umgezogen ist.
Auf sämtliche Aufforderungen wurde nicht reagiert.
Zwangsgelder sind mehrfach festgesetzt worden, die allesamt nicht von unserer Vollstreckungsstelle beigetrieben werden konnten (Nichtantreffen).
Nachdem das erste Zwangsgeld beim Verwaltungsgericht zwecks Erzwingungshaft war, erfuhr ich durch die Vermögensauskunft (die ich dann plötzlich in der Akte unserer Vollstreckungsstelle entdeckte), dass der Gewerbetreibende anscheinend diesem noch immer gemeldeten Gewerbe bereits seit einiger Zeit nicht mehr nachging. Es handelte sich folglich nicht mehr um eine ausstehende Ummeldung, sondern um eine Abmeldung.

Unter Rücksprache mit dem Richter am VG musste ich meinen Antrag zurückziehen, da sich die Umstände geändert hätten. Dass es nach wie vor um die Erfüllung einer Anzeigepflicht ging, war anscheinend uninteressant. Die bloße Änderung von einer Um- zu einer Abmeldepflicht zog meinen bisher festgesetzten Zwangsgelder (ich glaube es waren insg. 4 Stück, die bereits in 4stelliger Höhe waren) den Boden unter den Füßen weg. Alle Arbeit war umsonst.

Somit schrieb ich wieder den Gewerbetreibenden an und bat um Abmeldung sowie drohte die Abmeldung v.A.w. an. Wieder kam natürlich keine Reaktion.

Da ich sage und schreibe fast 2 Jahre mit diesem Fall beschäftigt war und der Gewerbetreibende es vehement nicht für nötig befand, sich mal für eine schnöde Abmeldung zu bewegen, drückte ich ihm nach der Abmeldung ein Bußgeld auf, denn es kann doch nicht sein, dass man sich gesetzlichen Pflichten durch bloßes Nichtreagieren entziehen kann?  Weißnicht  

Nun habe ich das Bußgeld zurück auf dem Tisch. Unsere Vollstreckungsstelle konnte es natürlich nicht beitreiben, da sie mal wieder niemanden antrafen. Die Vermögensauskunft war ja schon da und ein Konto zwecks Pfändung existiert auch nicht mehr.

Sie regten E-Haft an....

Nun bin ich im aber im § 96 Abs. 1 Nr. 4 OwiG darauf gestoßen, dass u.a. Voraussetzung für eine Anordnung einer Erzwingungshaft ist, dass "keine Umstände bekannt sind, welche seine Zahlungsunfähigkeit ergeben."

WAS HEIßT DAS?

Vermögensauskunft ist ja bekannt. Nur durch diese habe ich ja erfahren, dass das Gewerbe gar nicht mehr ausgeübt wird und überhaupt nicht umgemeldet werden muss.

Liege ich jetzt richtig in der Annahme, dass ich mir auch den Antrag beim AG für die E-Haft sparen kann, weil der Typ ja eh (angeblich) nix hat?

Was dann bedeutet, dass demjenigen trotz vehementen ordungswirdrigen Verhaltens absolut nichts passiert.....das geht mir nicht in den Kopf rein.  Kopfkratz  



Gepostet am 13.04.2015 um 09:20 von:
Benutzer: Roesje
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