Forum-Gewerberecht

» Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes «

[quote][i]Original von HBinder[/i]
Genau. Was bleibt dann noch für den § 34 c GewO?[/quote]

...die Vermittlung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten...
...sonstige Darlehen (ohne Partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und Immobilardarlehen)...
...Tätigkeiten der Bauträger...
...Tätigkeiten der Baubetreuer...


Problem:
Meines Erachtens sollte zumindest deklaratorisch der momentan uneingeschränkte Darlehensbegriff des § 34c entsprechend der obigen Anmerkung innerhalb der Norm wörtlich eingegrenzt werden, da man ansonsten in alle möglichen Spezialvorschriften schauen muss, um zu erkennen, was man tatsächlich darf. Dies ist schon für uns schwierig; für den "normalen Bürger" jedoch tatsächlich nicht mehr leistbar.

Freundliche Grüße

R. Land



Gepostet am 23.12.2014 um 14:27 von:
Benutzer: René Land
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=94009#post94009


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