Forum-Gewerberecht

» Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie «

So kurz vor den Feiertagen bekommt man noch etwas zu lesen. Wie schön!
Ich habe mich gerade grob durch die Ausführungen gearbeitet, zumindest, was die Änderungen im Gewerberecht angehen. Die IHKen bzw. die Erlaubnisbehörden für § 34 f GewO bekommen jetzt einen weiteren Buchstaben zugewiesen.
Fakt ist jedoch, dass der Darlehensbegriff nicht komplett aus dem § 34 c GewO herausgenommen wird. Zumindest habe ich das so gelesen. Der Darlehensbegriff an sich wird genauer definiert und auf weitere Erlaubnistatbestände verteilt.
Für mich als rein nach § 34 c GewO zuständiger Sachbearbeiter bleibt, dass ich nach Eintreten der Änderungen genau prüfen muss, welche Darlehen von einem Antragsteller vermittelt werden sollen. Da die Kunden oftmals nicht genau wissen, was sie vermitteln, wird es dann wirklich interessant. Bei uns in Hessen werden die zukünftigen Immobiliendarlehensvermittler von uns zu den IHKen verwiesen und von dort zurück, bis genau geklärt sein wird, wer welche Erlaubnis erteilen soll. Im Ernstfall erhält der Kunde eben zwei Erlaubnisse oder noch mehr.
Und nicht nur das: Die Kunden brauchen eigentlich gar keine Darlehen mehr zu vermitteln. Es sind inzwischen so umfangreiche Dokumentationspflichten zu erfüllen, da vergeht denen der Spaß.

Ich wünsche ein ruhiges und entspanntes Weihnachtsfest. Habe mich gerade beim Schreiben der wenigen Zeilen wieder abgeregt. Kann eh nix ändern an der Sachlage!

Nette Zeit noch.



Gepostet am 23.12.2014 um 12:00 von:
Benutzer: sme40
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=94004#post94004


Beitrags-Print by Breuer76