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» Stripshow an Altweiber mit 33a ? «

 Moin  

M.E. nach sind beide Fälle ganz klar nach § 33 a einzuordnen, da hier das sexuelle dem künstlerischen wohl übergeordnet zu betrachten ist.
Zwar zeigen auch "Superstars" gerne mal etwas nackte Haut, aber gerade hier bei der Sängerin dient es wohl zu einem anderen Zweck. Der herkömmliche Strip, mit dem Hauptaugenmerk, auf Strip ist auch nicht als künstlerische, akrobatische, sportliche oder ähnlichen Darbietung nach § 33 a zu betrachten. Von daher, erlaubnispflichtig.

@Maliklaus  Danke   für das Muster...



Gepostet am 17.11.2014 um 13:55 von:
Benutzer: Jens Heinze
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=93380#post93380


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