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» Erzwingungshaft «

Schönen guten Morgen Tommy.

Das Ihr von euern "Vollstreckern" die Empfehlung zum Antrag auf E-Haft erhalten habt, ist so schon richtig. Sie sind "nur" für die Beitreibung des Bußgeldes zuständig (Vollzugsbehörde gem. VwVG).

Für die Vollstreckung des Bußgeldbescheides, hier Antrag auf Erzwingungshaft, ist die VB zuständig, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. § 90 i.V.m. § 92 OwiG.

Somit bist du nur dann raus, wenn das Geld bei Euch eingegangen ist.

Grüße aus dem Vogelsberg



Gepostet am 14.11.2014 um 08:55 von:
Benutzer: C.Stapler
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=93334#post93334


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