Forum-Gewerberecht

» Erzwingungshaft «

Wir haben uns hier die Frage der Zuständigkeit gestellt. Gemäß § 96 OWiG erfolgt der Antrag auf E-haft beim AG durch die Vollstreckungsbehörde.

Bisher haben uns unsere Vollstrecker nach erfolglosen Beitreibungsversuchen von Bußgeldern eine "Empfehlung" zum Antrag auf E-Haft geschickt, sodass dieser dann durch den Sachbearbeiter der Ordnungsbehörde gestellt wurde.

Ist das nicht generell die Aufgabe der Vollstreckungsbehörde??? Wenn mein Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist, bin ich doch "raus"!?



Gepostet am 14.11.2014 um 08:07 von:
Benutzer: Tommy123
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=93328#post93328


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