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» Zwangsgeld, Gewerbeabmeldung von Amts wegen «

Guten Tag,

... wenn die beiden Gewerbebetriebe (Beherbergungsbetrieb und Bar) ihre Tätigkeit eingestellt und die Räume geschlossen haben, auf eine Aufforderung zur Abmeldung indes nicht reagieren, dann kann die Behörde die Gewerbeabmeldung von Amtswegen vornehmen.
[quote]§ 14 Abs. 1 GewO: ... Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen. ...
[/quote] Damit wäre der Vorgang beendet, Zwangsgeld ist nicht gegeben.
Die Erzwingung einer Abmeldung mit Zwangsmitteln, wenn die Aufgabe des Betriebes eindeutig belegt ist, halte ich für höchst unsinnig.

Falls in Ihrem Fall indes die Gewerbetätigkeiten noch ausgeübt werden, die Betriebe also nicht aufgegeben wurden, dann wäre m.E. ersteinmal die Baubehörde aufgrund deren Nutzungsuntersagung am Zuge.

Raindancer



Gepostet am 09.09.2014 um 17:04 von:
Benutzer: Raindancer
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