Forum-Gewerberecht

» Zwangsgeld, Gewerbeabmeldung von Amts wegen «

So handhaben wir das auch.

Zitat aus beck-online: "§ 13 Abs 6 S 2 VwVG stellt klar, dass erst nach Erfolglosigkeit des zunächst angedrohten Zwangsmittels eine neue Androhung zulässig ist. Erfolglosigkeit in diesem Sinne ist bereits dann anzunehmen, wenn der Pflichtige seiner Handlungspflicht bis zum Ablauf der in der Androhung gesetzten Frist nicht nachgekommen ist, bzw. einer Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwidergehandelt hat. Nach hM ist dagegen nicht erforderlich, dass das zuvor angedrohte Zwangsmittel auch erfolglos festgesetzt oder angewandt worden ist."



Gepostet am 05.09.2014 um 12:55 von:
Benutzer: HBinder
Der Original-Beitrag :
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