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[quote][i]Original von Rheinhesse[/i]
 Moin   aus Rheinhessen,
stimmt - steht in § 13 VwVG. Demnach ist die erneute Androhung eines Zwangsmittels erst dann zulässig, wenn das zuvor angedrohte Zwangsmittel erfolglos geblieben ist. Eine weitere Zwangsmittelandrohung ist rechtswidrig, wenn nicht das zuvor angedrohte Zwangsgeld beigetrieben oder beizutreiben versucht wurde. Die Vollzugsbehörde muss also zunächst abwarten, ob das bereits angedrohte Zwangsmittel zum zeitgerechten Erfolg führt.[/quote]

Moin zusammen,

ich glaube, ich kann nicht lesen. Wo genau steht das im § 13 VwVG? Ich kenne es hier aus der Praxis auch so, dass mit der Festsetzung eines Zwangsgeldes gleich das nächste (mit höherem Betrag) angedroht wird.

MfG - Ingo H.



Gepostet am 05.09.2014 um 12:18 von:
Benutzer: Ingo Hupens
Der Original-Beitrag :
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