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 Moin   aus Rheinhessen,
stimmt - steht in § 13 VwVG. Demnach ist die erneute Androhung eines Zwangsmittels erst dann zulässig, wenn das zuvor angedrohte Zwangsmittel erfolglos geblieben ist. Eine weitere Zwangsmittelandrohung ist rechtswidrig, wenn nicht das zuvor angedrohte Zwangsgeld beigetrieben oder beizutreiben versucht wurde. Die Vollzugsbehörde muss also zunächst abwarten, ob das bereits angedrohte Zwangsmittel zum zeitgerechten Erfolg führt.



Gepostet am 05.09.2014 um 10:41 von:
Benutzer: Rheinhesse
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