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Guten Tag,

ich würde es als erlaubnispflichtig nach § 33a GewO sehen. Ich habe mal ein Muster für eine entsprechende Erlaubnis angehängt. Bin für weitere Ergänzungen des Erlaubnismusters dankbar, da wir auch immer mal wieder ähnliche Anfragen für Veranstaltungen in Gaststätten haben.

Und daran denken, immer schön die Einhaltung der Erlaubnis vor Ort kontrollieren.    



Gepostet am 31.03.2014 um 15:58 von:
Benutzer: Maliklaus
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