Forum-Gewerberecht

» Erlaubnis nach § 34c GewO «

Hallo,

selbstverständlich ist hier auch der GF als gesetzlicher Vertreter der UG zu benennen. Ich würde beide, GF und Prokurist, in die Zuverlässigkeitsüberprüfung einbeziehen.

Siehe auch § 9 MaBV:

Der Gewerbetreibende hat der zuständigen Behörde die jeweils mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen. In der Anzeige sind Name, Geburtsname, sofern er vom Namen abweicht, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift der betreffenden Personen anzugeben.

Gruß
HBinder



Gepostet am 24.03.2014 um 13:43 von:
Benutzer: HBinder
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=89032#post89032


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