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Ein fröhliches Hallo allseits,  Moin  

habt Ihr einen Vorschlag dafür, wie man einer Behörde, die diese Rechtsauffassung nicht teilt oder gar die Lücke in der Prüfungspflicht für Anlageberater/-vermittler bezogen auf den Berichtszeitraum 2012 (noch) nicht kennt, mit einer ebenso kurzen wie eindeutigen Formulierung den Sachverhalt höflich(!) mitteilen bzw. erklären könnte?!

Nicht überall ist schließlich Kassel oder Lahn-Dill, wobei sich natürlich insbesondere die hessischen Gewerbetreibenden gerne die 50,- Euro (und ihrer Behörde den Verwaltungsaufwand dafür) sparen möchten.

Mir schwebt etwas vor, wie zum Beispiel:

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Sehr geehrte Damen und Herren,

die alte Prüfungs- und Vorlagepflicht für Anlageberater/-vermittler nach § 16 MaBV a. F. bestand bis 31.12.2012. Ab dem 01.01.2013 entfiel die gesetzliche Grundlage hierfür. Die neue Prüfungs- und Vorlagepflicht nach § 24 FinVermV bezieht sich, da am 01.01.2013 in Kraft getreten, erstmals auf das Berichtsjahr 2013. Der Prüfungsbericht nach § 24 FinVermV ist bis zum 31.12. des folgenden Jahres vorzulegen, also für das Jahr 2013 bis zum 31.12.2014.

Für den Berichtszeitraum 2012 muss somit weder ein Prüfungsbericht vorgelegt werden, noch kann die Nichtvorlage von Prüfungsbericht oder Negativ-Erklärung sanktioniert werden.

MfG
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Was haltet Ihr davon? Änderungen, Ergänzungen, etc. zwecks Klarstellung (oder auch Kürzungen) sind jederzeit willkommen.
Ich möchte möglichst vermeiden, eine vollständige gutachterliche Abhandlung zu formulieren - wenn Ihr wisst, was ich meine…    

Schönen Gruß & Danke vorab !!  Danke  

Mainhatten



Gepostet am 04.12.2013 um 16:17 von:
Benutzer: Mainhattan
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=86825#post86825


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