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Hallo MarcioGR,

die Vorlage des MaBV-Berichtes für das Prüfungsjahr 2012 kann meines Erachtens weder verlangt, erzwungen oder bebußt werden.

[I]Nach Auffassung des BMWi ist die Sanktionierbarkeit der Nichtabgabe von Prüfungsberichten für das Geschäftsjahr 2012 [daher] fraglich.[/I]
Zitat aus: GewArch 2013/10, S. 394ff (Bericht von der Frühjahrstagung 2013 des BLA Gewerberecht mit ergänzenden Ausführungen)

Weiter ist das BMWi der Auffassung, dass die Nichtabgabe des Prüfungsberichtes für das Kalenderjahr [B]2011[/B] auch im Jahr 2013 nach § 144 Abs.2 nr. 6 GewO i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 12 MaBV sanktioniert werden könne, da es gemäß § 4 Abs. 1 OWiG darauf ankomme, welches Gesetz [I]zur Zeit der Handlung[/I] gilt. Zur Zeit der Handlung (Nichtabgabe des Prüfungsberichtes im Jahr 2012) war die MaBV auch für Kapitalanlagenvermittler noch in Kraft. Quelle: a.a.O.

Grüße aus Nordhessen



Gepostet am 28.11.2013 um 12:08 von:
Benutzer: Stadt Kassel*Fricke
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