Forum-Gewerberecht

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Warum hebt ihr die Festsetzung nicht auf?

§ 69b GewO
[...]
(3) Auf Antrag des Veranstalters hat die zuständige Behörde die Festsetzung zu ändern; § 69a gilt entsprechend. [COLOR=crimson]Auf Antrag des Veranstalters hat die zuständige Behörde die Festsetzung aufzuheben, die Festsetzung eines Wochenmarktes, Jahrmarktes oder Volksfestes jedoch nur, wenn die Durchführung der Veranstaltung dem Veranstalter nicht zugemutet werden kann.[/COLOR]

Die Kollegen vom Tourismus und Event müssten dann einen Antrag auf Aufhebung der Festsetzung stellen und die Gründe dafür darlegen (=Unzumutbarkeit").
Dann Anhörung und im besten Fall die Aufhebung.

Eine komplette Aufhebung ist doch sinnvoller, als ständig auszusetzen.



Gepostet am 14.10.2013 um 10:35 von:
Benutzer: Impreza1982
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=85634#post85634


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