Forum-Gewerberecht

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Aber woher soll das Finanzamt denn von der Ausübung der Prostitution erfahren?

Sollten wir nicht alle selbständigen Prostituierten auffordern, das Gewerbe nach § 14 GewO anzuzeigen? § 14 verfolgt schließlich den Zweck, der zuständigen Behörde Aufschluss über die Zhal und Art der in ihrem Bezirk vorhandenen stehenden Gewerbebetriebe zu geben und eine [b]wirksame Überwachung der Gewerbeausübung zu ermöglichen.[/b]

Der EuGH hat sogar die Prostitution als eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung angesehen und unter den Begriff der Selbständigen Erwerbstätigkeit subsumiert.

Und wie steht es mit der ausländerechtlichen Beurteilung? Die polnische Prostituierte darf sich als Selbständige mit der EU-Freizügigkeitsbescheinigung in Deutschland legal aufhalten und der Prostitution legal nachgehen. Die EU-Freizügigkeitsbescheinigung wird aber nur in Verbindung mit einer Gewerbeanzeige nach § 14 GewO erteilt. Warum soll sie sich als Tänzerin oder Ähnlichem ausgeben, wenn sie tatsächlich der Prostitution nachgeht?

Gruß aus Eutin

Michael Bornhöft



Gepostet am 22.09.2006 um 11:53 von:
Benutzer: Bornhöft
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