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Hallo DanielV,

nach meiner Auffassung sind die von Ihnen beschriebenen Veranstaltungen unter dem Erlaubnisvorbehalt des § 33 a GewO zu sehen.

Bei uns werden diese Veranstaltungen anlässlich von Faschingsveranstaltungen entsprechend mit Auflagen genehmigt.

VG J. Simon



Gepostet am 24.01.2013 um 08:31 von:
Benutzer: J. Simon
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