Forum-Gewerberecht

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Hallo skeptische Leser,

Ja , gerne antworte ich auf die frage, was denn so der Vorteil des Reisegewerbes ist.


Ich bitte aber dies als meine persönliche Meinung zu sehen und nicht jeder oder jede Reisegewerbtreibende sieht das so.

Nicht das ich mich für ungebildet halte, aber ich besitze keinerlei Stück papier was einen befähigungsnachweis gleicht, ich habe keine angefangene oder abgebrochene Ausbildung.

Als ich meinen Beruf ergriff arbeitet ich jahrelang für eine Firma und verliebt mich ins reetdachdecken. Im Winter wurde man entlassen, weil es ein Saisongeschäft ist.
Es war kein ausbildungsberuf, selbst wenn ich gewollt hätte. Für Reetdachdecker ist damals die Ausnahmebewilligung möglich gemacht worden. Aber nur mit abgeschlossener Ausbildung, möglichst im Handwerk.

Das kam also für mich gar nicht in Frage. Ich lernte den BUH e.V. kennen und durfte ohne Befähigungsnachweis als Reetdachdecker im Reisegewerbe arbeiten und konnte sogar noch mit anderen Tätigkeiten zb Zimmerarbeiten, Innenausbau etc im Winter für andere Firmen arbeiten.
Von der Agentur f Arbeit wollte ich kein geld, sondern auf eigenen Füssen stehen. Leider konnte man sich damals noch nicht arbeitslos versichern, (als selbstständiger).

Ich hatte 5 Firmen für die ich arbeiten konnte und mehr und mehr eigenen kunden. Manchmal fragten mich die Kollegen. Die hatten einen Kunden den sie nicht erledigen konnten. Ich erhielt die Kontaktdaten auf der Baustelle und sprach dann dort vor. Erklärte mein Reisegewerbe und schon hatte ich einen neu Kunden.
Ich präsentierte meine Arbeit auf Märkten, Handwerkermärkten, Messen und am Tag des Denkmals und nahm hier die Bestellungen auf.
Natürlich fett vorher in der Presse angekündigt ! Anzeigen brauchte ich nie schalten, weil ich als Reetdachdecker gern gesehen bin und außerdem ein Reetdachdecker Museum mit altem Werkzeug dabei habe.

Vielleicht sollte ich mal auf dem Forumtreffen das Museum mitbringen und auch all meine Anzeigen und Werbungen. Ich habe ein ganzes Archiv an Werbekultur der reisenden Händlern und Handwerkern.

Anbei ein Beitrag über die provozierte Bestellung.
Ich glaube spätestens jetzt wird den Lesern klar, das das Reisegewerbe auch telefonieren darf, auch Wurfsendungen machen darf und natürlich seinen Gewerbebetrieb auch ankündigen darf.


Wie der BGH in seinem Urteil vom 25.10.1989 (VIII ZR 345/88) ausführt, war bis dato in der Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten, ob eine das Widerrufsrecht ausschließende „vorhergehende Bestellung des Kunden“ auch dann angenommen werden kann, wenn sie im Rahmen eines nicht vom Kunden veranlassten Telefonanrufs des Gewerbetreibenden ausgesprochen wird oder ob eine so zustande gekommene sog. „provozierte Bestellung" für die Anwendung des § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB außer Betracht zu bleiben hat. Entgegen vereinzelten Stimmen in der Literatur, die auch dann eine Bestellung durch den Verbraucher befürworten, wenn der Verbraucher nach einer telefonischen Kontaktaufnahme durch den Unternehmer diesen eingeladen hat, liegt nach derzeitiger überwiegender Ansicht, die auch von der Rechtssprechung aufgenommen wurde, keine Bestellung vor, wenn diese vom Unternehmer, etwa durch dessen unerbetenen Anruf hervorgerufen wurde (BGHZ 109, 127 = NJW 1990, 181; OLG Frankfurt NJW 1992, 246; OLG Brandenburg MDR 1998, 206; OLG Zweibrücken AIZ 1997, 26). Bei einer unerbetenen und dem Kunden unvorbereitet treffende telefonische Anfrage handelt es sich somit um eine sog. provozierte Bestellung. Das Widerrufsrecht bleibt also weiterhin für den Kunden bestehen.
Als provozierte Bestellung wird ferner gewertet, wenn eine sonstige persönliche Ansprache z.B. auf der Straße oder an der Haustür erfolgt, oder die Bestellung durch den Verbraucher aufgrund von Wurfsendungen (so Ott, aaO, Rn. 70) veranlasst wird.
Auch wenn der Verbraucher um einen informatorischen Hausbesuch bittet, um Vergleichsangebote einholen zu können, bleibt dem Verbraucher das Widerrufsrecht erhalten (BGHZ 109, 127, 135 = NJW 1990, 181). Es liegt keine „Bestellung“ vor, da es sich lediglich um eine Interessensbekundung handelt (vgl. auch OLG Stuttgart ZIP 2001, 322).
EIne sogenannte "provozierte Bestellung". Klapte prima.

Die zufriedene Kundschaft erschloss ich bei den Kontrollen kurz vor dem Ablauf der Gewährleistung, nach ca 3 - 5 Jahren ebenfalls mit einem im Reisegewerbe gewonnen Pflege oder Wartungsvertrag.
Bald hatte ich zuviel Aufträge und vermittelte einige Aufträge an andere Kollegen, also eingetragene betriebe oder eben auch reisegewerbetreibende.
Natürlich habe ich den eingetragenen stehenden Betrieben erklärt, dass sie zum "hausieren" nicht befugt sind, aber das sich kein Schwein darum kümmert. So kamen auch stehende Betriebe in den Genuss von illegal erwirtschaften Aufträgen aus dem Reisegewerbe. Ich schätze mal das über 25 % der von stehenden betrieben gewonnen Aufträgen eigentlich unter den Bedingungen des Reisegewerbes zustande gekommen sind.

Ein weiterer Vorteil ist die Nichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer. Man zahlt so kein Geld für seine Verfolgung und Diskriminierung als unzünftiger Handwerker. Man ist Mitglied der IHK und die steht einem manchmal sogar bei, wenn die Kammer mal wieder meint man wäre unzulässig unterwegs oder sollte ihnen irgendwelche Auskünfte geben.
Als reisender Handwerker kann ich Mitgleid im BUH eV werden und werde auf den Seminaren richtig fit gemacht in Buchaltung und Gewerberecht.

Das reisegewerbe, bzw das "Haustürgeschäft" ist ein spannende Sache. An manchem regentag, wenn ich auf dem Dach nicht weiterkomme, fahre ich die Umgebung ab. Ich kann mir die Dächer bzw die Kunden selber aussuchen, ich habe sofort einen direkten Eindruck und kann entscheiden, ob ich mich dem Dach widme oder nicht. Manchmal sind die Dächer von Kollegen aus der Stader Region oder der Oldenburger gebunden mit der sich meine Schule nicht verträgt.
Manchmal merke ich schon im Vorstellungsgespräch, das ich und der Kunde einfach nicht zusammen passen.
Dann arbeite ich woanders und empfehle einen Kollegen.

Auf den Baustellen kommt es natürlich auch zu Kontakten zu anderen Betrieben. Auch mit vielen Meisterbetrieben arbeite ich zusammen. Die Architekten benötigen manchmal ein Gutachten. Dann provoziere ich natürlich auch eine Bestellung.
Auch mit einem Versicherungsmakler habe ich eine Kooperation, die mir erlaubt nach stürmischen Zeiten Sturmschäden zu begutachten und dort um Bestellungen aufzusuchen.

Das solte jetzt aber erstmal reichen. Sicherlich habe ich noch nicht alles beantwortet, aber mir hat ja auch noch immer niemand das Werbeverbot in der Gewerbeordnung zeigen können.

Sie glauben gar nicht wie schön ein selbstbestimmte Arbeit sein kann und stolz auf sein Werk nach Fertigstellung zu schauen.

Mit Grüßen

Jonas Kuckuk



Gepostet am 07.06.2012 um 14:28 von:
Benutzer: jonas kuckuk
Der Original-Beitrag :
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