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Hallo Rheinhessen,

Sie zitieren eine Verwaltungsvorschrift und einen möglichen Zusatzeintrag in die Reisegewerbekarte. Natürlich kenne ich diesen Eintrag, halte ihn aber für unzulässig.

Mal abgesehen davon, das ich diesen Eintrag nicht in meiner Karte stehen habe und wenn dann hätte ich ihn streichen lassen.
Hier nochmal die von Ihnen zitierte Variante:

".....(z. B. zur Durchführung von Aufträgen nach vorheriger Bestellung durch den Kunden auf Grund von Zeitungsanzeigen, Postwurfsendungen, Telefonbucheintragungen o. ä.) hierfür ist eine Eintragung in der Handwerksrolle erforderlich. "

1. Natürlich kann ein Auftrag auf Grund von Zeitungsanzeigen zustande gekommen sein.
In der Aufzählung heißt es weiter:,"... Postwurfsendungen,Telefonbucheintragungen o.ä. - Was bitte sehr könnte denn einer Postwurfsendung, einem Telefonbuch und einer Zeitungsanzeige ähnlich sein?
Da fällt mir nur das Papier ein. Und hierfür ist eine Eintrag in die Handwerksrolle erforderlich?

Tut mir leid: Kannit verstan !

Dieser Eintrag ist weder durch die Gewerbeordnung gedeckt noch durch die Handwerksordnung.

Und praktisch gesehen? Wenn ich meinem Kunden dieses Satz vorlege wird er sich fragen was den mit o.ä. gemeint ist.
Telefonbücher sind ausgestorben, Postwurfsendungen kriegt er jeden Tag und Zeitungsanzeigen sollen ein Vorbehalt der Eingetragenen Betriebe sein?
Wo steht das geschrieben? (außer in dieser seltsamen Verwaltungsvorschrift)

Die zweite Frage ist: Was schreiben Sie denn den eingetragenen Betrieben in die Handwerkskarte?

Mein Vorschlag: Der Inhaber dieser Karte ist nicht berechtigt Handel oder Handwerk im Reisegewerbe zu betreiben ? (z.B. zur Durchführung von Aufträgen ohne vorheriger Bestellung durch den Handwerker bei Auftragsanbahnung außerhalb der Niederlassung., Anzeigen in Zeitungen dürfen nur bei Vorlage eines Meisterbiefs geschaltet werden. Das öffnen des Briefkastens ist nur mit dem großen Befähigungsnachweis möglich.
und zum Telefonbuch fällt mir nun wirklich nichts ein. Das o.ä. lässt natürlich jedem Leser noch viel Interpretationsspielraum.

Also unterm strich halte ich diesen Eintrag für mehr als untauglich. Ich kenne ihn in noch ganz anderen Varianten.

Ich glaube ihre Verwaltungsvorschrift muss mal überdacht werden.

Mir persönlich hat meine Behörde den Zusataz "....Reetdacharbeiten mit der Fähigeit und Bereitschaft zur sofortigen Leistung" eingetragen.
Das stand ebenfalls nicht im Gesetz und vielleicht auchmal in den Verwaltungsvorschriften.

Ist aber ein Widerspruch zum "Aufsuschen von Bestellungen auf Leistungen" gewesen und deshalb vom selben Sachbearbeiter nach Jahren durchgestrichen worden.

Mit Grüßen nach Rheinhessen

Jonas Kuckuk



Gepostet am 05.06.2012 um 08:49 von:
Benutzer: jonas kuckuk
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