Forum-Gewerberecht

» Flohmarkt ja oder nein? «

Erstmal vielen Dank für die Antworten. Dazu ein paar Anmerkungen meinerseits.

@Rheinhesse: ja, die Threads habe ich auch gefunden, aber nicht die Antworten die ich suche ( vielleicht bin ich ja zu blöd dafür     )

@Runge. Wieso Problem? Sie haben sich die Frage doch gleich selbst beantwortet: "... wenn sie Waren hinzukaufen...". Natürlich sind diese Händler dann gewerblich tätig, wohl auch noch ohne Gewerbeanmeldung/Reisegewerbe. Insofern Owi... Da gab´s ja auch schon Kontrollen, Anzeigen und Strafen (Gerichtsurteile) dazu.

Aber nein, auch bei regelmäßig 100 Händlern müssen nicht zwangsläufig gewerbliche darunter sein. Ist alles eine Frage der Kontrollen (Veranstalter / Ordnungsamt).

Und nein, bei den beiden gewerblichen liegt auch kein Verstoß vor, wenn diese eine Gestattung / Konzession haben (beides Lebensmittel / Gastro, insofern genehmigbar; zumindest in Bayern).

Aber genau darauf zielt meine Frage ja ab. Woraus ergibt sich das Verbot für Sonntagsflohmärkte (explicit Bayern)? Die Gewerbeordnung dürfte für Verkäufe von Privat an Privat nicht gelten.

D.h. es bleibt noch die Zahlung einer Standgebühr an einen Gewerbetreibenden. Hier könnten wir davon ausgehen, dass es sich um eine bemerkbare Arbeit handelt. Gegenargumente dazu wären allerdings, dass jede andere Veranstaltung am Sonntag (Kino, Konzert, Theater, Volksfest, Ausstellung) ebenso eine bemerkbare Arbeit darstellt. Flohmärkte dienen (i.d.Regel) eben nicht dem werktäglichen Gewinnstreben (Ausnahme: gewerbliche Verkäufer wie schon vor festgestellt) sondern stellen auch eine Freizeitbeschäftigung dar bei der auch die Kommunikation mit dem Verkäufer (bayrisch: "Ratsch") einen deutlichen Stellenwert hat. Das werktägliche Gewinnstreben kann schon dadurch abgesprochen werden, dass eine vielzahl von privaten Verkäufern gebrauchte Gegenstände aus privatem Besitz zu einem eher symbolischen Preis verkauft. Wieso sollte also das Gewinnstreben des Veranstalters bei anderen Veranstaltungen okay, bei Flohmärkten aber nicht okay sein? Darüber hinaus hat das immer wieder geänderte Ladenschlußgesetz dazu geführt, dass Supermärkte usw. die Parkplätze den ganzen Samstag komplett selbst benötigen und diese Flächen nicht mehr zur Verfügung stehen. Insofern bleibt den Veranstaltern nur auf die Sonntage auszuweichen. Und genau das verwehrt man.

Einige Gemeinden erlauben beispielsweise den Verkauf wenn der Erlös aus den Standgebühren einem Verein (z.B. Tierschutzverein) zu Gute kommt. Diese Handhabung dürfte m. E. allerdings mehr als fraglich sein und schon an die Grenze zur Vorteilsgewährung gehen sofern zeitgleich gewerbliche Veranstalter die Genehmigung versagt wird. Außerdem würde damit die Verwendung der Mittel aus der Veranstaltung ausschlaggebend dafür sein, ob eine bemerkbare Arbeit nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz vorliegt. Würde ein Verein Standgebühren erheben wäre er in diesem Fall als gewerblicher Veranstalter tätig. Weiter dürfte das dem Vereinszweck widersprechen (Beispiel Tierschutz). Insofern hätten wir eine Owi im Gewerberecht, einen Verstoß gegen das Ladenschlußgesetz/Feiertagsgesetz und womöglich auch noch einen Verstoß im Vereinsrecht.

Das ganze kann man natürlich noch weiter ausfeilen. Unterscheidet sich eine öffentlich bemerkbare Arbeit durch die Tätigkeit an sich oder dadurch, dass ein Entgelt dafür bezahlt wird? Insofern wäre auch die Praxis kostenlose Märkte zuzulassen ein Unding, da die bemerkbare Arbeit bereits durch die Tätigkeit an sich vorliegt.

Womit wir wieder bei meiner Eingangsfrage wären....

Was verstehe ich jetzt ingesamt falsch???



Gepostet am 20.02.2012 um 10:13 von:
Benutzer: Frostkater
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=70834#post70834


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