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» Voraussetzung für Handwerksuntersagungsverfahren «

Hallo,
ich bin Mitarbeiter einer IHK. Wir nehmen regelmäßig zu Handwerksuntersagungsverfahren gem. § 1l6 Abs. 3 Satz 1 Stellung. In der Regel werden wir und die Handwerkskammer vom Landkreis bzw. der Stadt nach einer örtlichen Überprüfung eingeschaltet, nachdem auch dem beschuldigten Unternehmen Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde. Jetzt habe ich bereits die zweite Sache vorliegen, wo das Gewerbeamt (ein und derselbe Mitareiter) ein Verfahren eingeleitet hat, nachdem dort eine Beschwerde eingegangen war. Das heißt, es gibt einen Rechtsstreit wegen unsachgemäß ausgeführter Handwerksleistungen, in dem der Kläger festgestellt hatte, dass das betroffene Unternehmen nicht in die Handwerksrolle eintragen war. Also verfasst er eine Beschwerde an den Landkreis (bzw. in einem anderen Fall an die HWK). Daraufhin leitet der Landkreis das Handwersuntersagungsverfahren ein.
Meine Frage ist nun, ist das ein Grund ein solches Verfahren einzuleiten oder würde hier nur ein Bußgeldbescheid in Frage kommen. Dem Betroffenen muss doch auch Gegenheit zur Äußerung gegeben werden. Was ist, wenn er dort Besserung gelobt?



Gepostet am 04.10.2011 um 11:14 von:
Benutzer: IHKgn
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