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» Reisegewerbeantrag- Wer ist zuständig? «

[quote][i]Original von Civil Servant[/i]
Zuständigkeiten sind in der GewO überhaupt nicht geregelt. Das machen die Länder. Für Hessen gilt, dass instanzielle Zuständigungen in einer RechtsVO des Landes geregelt sind. Das hilft hier aber nicht weiter, denn das steht nur, dass es die Gemeindevorstände sind.[/quote]

Hallo in die Runde,

bezüglich des Reisegewerbes muss ich hier teilweise widersprechen.

§ 61 GewO regelt die örtliche Zuständigkeit:

[I]Für die Erteilung, die Versagung, die Rücknahme und den Widerruf der Reisegewerbekarte, für die in §§ 55c und 56 Abs. 2 Satz 3 sowie in §§ 59 und 60 genannten Aufgaben und für die Erteilung der Zweitschrift der Reisegewerbekarte ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ändert sich während des Verfahrens der gewöhnliche Aufenthalt, so kann die bisher zuständige Behörde das Verfahren fortsetzen, wenn die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.[/I]

Stober/Korte führen hierzu in Friauf, Komm. zur GewO, § 61 RdNr. 3 aus:
[I]"§ 61 GewO beinhaltet eine spezielle Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit, die in ihrem Anwendungsbereich die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen verdrängt."[/I]

Im Eingangs geschilderten Fall hilft diese Zuständigkeitsvorschrift jedoch nicht weiter, da es durch die längerfristige Abwesenheit "von Daheim = gewöhnlicher Aufenthalt" und die nur kurzfristigen Verweilzeiten auf der Walz an einem gewöhnlichen Aufenthalt mangelt.

Für diesen Fall leben gemäß Stober/Korte a.a.O. § 61 RdNr. 10 die Vorschriften des § 3 Abs. 1 VwVfG (Bund) wieder auf.

Insofern liegt Kollege Civil Servant mit seinem Post wieder genau richtig.

Also - wie schon gepostet - Kontakt mit der nächstgelegenen Gewerbebehörde aufnehmen.

Freundliche Grüße

R. Land



Gepostet am 05.01.2011 um 17:59 von:
Benutzer: René Land
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=55849#post55849


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