Forum-Gewerberecht

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Ein freundliches Moin aus Cloppenburg!  smile  

Jetzt möchte ich meinen "Senf" zu der Wurst auch noch dazu tun!

Wie der Kollege Land trefflich in seinem vorherigen "Statement" ausgeführt hat, fassen die Gerichte den Begriff Kunst doch sehr weit und auch der Werk- und Wirkkreis eines Künstlers ist bei der Betrachtungsweise durchaus zu beachten.

Das Thema Werk- und Wirkkreis hat übrigens das Verwaltungsgericht Oldenburg in seiner Entscheidung aus 1990 (Landmann / Rohmer a. o. g. O. - GewA 90 S. 277) - bei dem ich leider auch mal wieder meine Finger mit im Spiel haben musste - weitergehend definiert.

So durfte der "kleine Krauter", der sich auf das Bemalen von Fahrgeschäften und Schaustellerfahrzeugen spezialisiert hatte und auch überzeugend seine Auffassung vertrat, dass es Kunst ist, was er macht, diese Tätigkeit erst nach einem langjährigen Rechtsstreit ruhigen Gewissens und mit dem Segen des Verwaltungsgerichtes Oldenburg machen. In diesem Verfahren waren wir (alle Kollegen der Gewerbeabteilung und auch die Stadt an sich) seinerzeit nach längerem Prüfverfahren der Rechtsauffassung, dass es Kunst ist, was dieser Mensch macht.

Aber Handwerkskammer und Bezirksregierung (nach Intervention der Kammer) waren der Rechtsauffassung, dass es sich bei dieser Tätigkeit nicht um Kunst, sondern um Handwerk (vom Maler- und Lackierer bis zum Schildermacher- und Metallbauerhandwerk) handelt. Und bevor eine schriftliche Weisung des Landes (die im Raum stand) bei meinem Arbeitgeber eintrudeln sollte, sind wir natürlich tätig geworden. Ist ja schließlich Bundesrecht und somit haben wir Weisungen zu beachten.

Also gab es eine Handwerksuntersagung (und den guten Rat von mir, hiergegen Widerspruch einzulegen und dann zu Klagen). Dieses hat der liebe Mensch dann auch getan. Und siehe da, das Verwaltungsgericht ist der Auffassung des Klägers (die im übrigen ja auch meine war) gefolgt.

Also, war er mit entsprechendem Urteil Künstler und bemalt m. W. noch heute mit viel Erfolg Fahrgeschäfte und Schaustellerfahrzeuge.

Ich sehe es so:

Wenn also in der "Galerie" nur die Bilder und Gegenstände der Künstlerin selbst angeboten werden (keine Bilder oder Kunstgegenstände anderer Künster!!) und das Verpacken von Geschenken sowie das Herstellen von Geldgeschenken nur eine Annextätigkeit des künstlerischen Bereichs darstellt, ist dieses m. E. keine anzeigepflichtige Tätigkeit. Nimmt dieser Bereich der gesamten Tätigkeit jedoch einen erheblichen Umfang an bzw. überwiegt er sogar den künstlerischen Bereich, (s. auch Ausführungen zum Thema Direktvermarkter) ist hierfür eine entsprechende Gewerbeanzeige erforderlich.

Auch ich halte eine Überprüfung vor Ort für erforderlich. In diesem Zusammenhang sollte dann geprüft werden, welche Umsätze in welchem Bereich erzielt werden und welcher Arbeitseinsatz pp. in den einzelnen Bereichen hierfür erbracht wird, so dass dann unter Betrachtung des sich bietenden Gesamtsachverhaltes letztlich nur eine (verwaltungsgerichtlich voll überprüfbare) Entscheidung richtig sein kann. Und wenn dieses dann "Künstler" und "Kunst" lautet ist es m. E. auch o. k.

In diesem Zusammenhang denke ich z. B. an die "Fettecke" von Beus. Das Pfund Butter, was er in die Ecke geworfen hat, war in diesem Fall Kunst. Bei mir zu Hause wäre es eine große "Sauerrei" und mein Spatz würde gar fürchterlich schimpfen.

Und was wäre es, wenn unser Reichstagsverpacker eine Wurst künstlerisch einpackt?? Gewerbe oder Kunst??


8) Also, weiterhin viel Spaß an der Arbeit!! 8)

Kramer, Stadt Cloppenburg



Gepostet am 16.06.2005 um 15:43 von:
Benutzer: Kramer-Cloppenburg
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