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Hallo! .... und trotz Veto aus Thüringen ein freundliches  Moin   aus Cloppenburg!

Selbstverständlich sind mir die Bestimmungen des § 112 BGB etc. bekannt und auch ich fand es irgendwie ein bischen komisch, dass ein Kind ein Gewerbe anzeigen darf. Ist aber wohl doch so.

Zum weiteren Studium empfehle ich die Abhandlungen in meinem Lieblingskommentar (Landmann / Rohmer) zu § 1 GewO, insbesondere Rd.-Nr. 25 ff. = Einschränkung der Gewerbefreiheit durch bestimmte persönliche Eigenschaften!  smile    verwirrt  

Dieses bringt insbesondere hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit etc. eine ganze Menge mehr Licht ins Dunkle. Wie bereits ausgeführt, (rein rechtlich gesehen) ist die Gewerbeanmeldung auch von einem Geschäftsfunfähigen entgegenzunehmen und zu bestätigen und dann ggf. ein Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 GewO durchzuführen. Denn die Gewerbeordnung kennt nur ganz wenige Einschränkungen der Berufsfreiheit. Und nach der Rechtsprechung des BVerfG wird durch das Festlegen einer Altersgrenze (sowohl nach oben als auch nach unten) die Freiheit der Berufswahl und nicht nur die Freiheit der Berufsausübung eingeschränkt. Und die Einschränkung der Freiheit der Berufswahl steht wohl dem GG entgegen. Alles irgendwie ein wenig irre, aber bei logischem Durchdenken zumindest nachvollziehbar.

Also, ich bleibe bei meinen ersten Statement.



Gepostet am 09.01.2007 um 08:17 von:
Benutzer: Kramer-Cloppenburg
Der Original-Beitrag :
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