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@kollege Boshammer:

Selbst wenn das Knäblein 6 wäre und die entsprechende Erklärung abgeben würde, müssten Sie m. E. dieses (rechtlich betrachtet) entgegennehmen und bestägigen und ggf. ein Verfahren nach § 35 GewO durchführen, weil das Knäblein halt die entsprechende gewerberechtliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Wollte ich erst auch nicht glauben, aber nach einer längeren gewerberechtlichen Grundsatzdiskussion mit einem Gewerberrechtsjuristen bin ich dann auch zu diesem Ergebnis (rein rechtlich beurteilt!!) gekommen.

Dieses wäre dann bei dem 17-jährigen Knaben genau das gleiche.



Gepostet am 08.01.2007 um 13:57 von:
Benutzer: Kramer-Cloppenburg
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https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=10586#post10586


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