Forum-Gewerberecht

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Hallo! ...... und ein freundliches  Moin   aus Cloppenburg!

Da gem. § 1 Abs. 1 GewO die Ausübung eines Gewerbes jedermann (aber auch jeder Frau) gestattet ist und in der GewO nirgendwo etwas steht, mit welchem Alter man "jedermann" ist, gibt es m. E. altersmäßig keine Einschränkungen für die Ausübung eines Gewerbes.

Danach könnte, dürfte und sollte auch jeder die gewerberechtlichen Meldepflichten beachten, auch wenn es sich hierbei um ein 13-jähriges "Software-Genie" handelt. Sowas gibt es ja tatsächlich alles.

Gewerberechtliche ist m. E. der Part klar. Anmeldung entgegennehmen und bestätigen und sofort eine Ausfertigung an das Vormundschaftsgericht zur Prüfung. So würde ich dieses rechtlich beurteilen.

Tatsächlich machen wir es auch so, dass wir die Jugendlichen überzeugen, die Angelegenheit mit den Eltern und dem Vormundschaftsgericht im Vorfeld zu besprechen, um dann nach allgemeiner Abstimmung die Anmeldung entgegenzunehmen.

Hierdurch verhindern wir unnötige Meldungen.



Gepostet am 08.01.2007 um 13:48 von:
Benutzer: Kramer-Cloppenburg
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