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Hi,

grundsätzlich kann das Gewerbe auch ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts angemeldet werden (s. 5.5 GewAnzVwV). Dann ist das Vormundschaftsgericht aber zu befragen, und der Minderjährige auf die Befragung hinzuweisen.

Viele Grüße
A. Thien



Gepostet am 08.01.2007 um 12:17 von:
Benutzer: Antonia Thien
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=10575#post10575


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