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Bei einem GU- respektive Erlaubniswiderrufsverfahren kann die Frage, ob ein GF auch Gesellschafter ist, eine Rolle spielen. Ebenso, wenn es um den Verdacht von Strohmannkonstellationen geht. In solchen Fälle sehe ich ein begründetes Interesse an der Auskunft.

Darüber, dass wir uns in solchen Fällen auch an die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft wenden können oder sogar sollen, um Ihnen Gelegenheit zu geben einen anderen GF zu bestellen, habe ich noch nie nachgedacht.

Die Frage ist, ob ein Gesellschafter als Drittbetroffener gelten kann. Ich habe daran Zweifel. Es ist m. E. allein Aufgabe des GF die Gesellschafter entsprechend zu infoirmieren, so dass diese aktiv werden können.



Gepostet am 18.04.2017 um 09:10 von:
Benutzer: Civil Servant
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