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» Voraussetzung für Handwerksuntersagungsverfahren «

[quote][i]Original von F.Lichtenstern[/i]
Er ist angemeldet, allerdings hat sich wohl bei einer Überprüfung durch die HwK herausgestellt, dass er tatsächlich ein anderes Handwerk in eintragungspflichtigem Umfang ausübt. Er wollte bisher nichts nachweisen und hat auch nichts vorgelegt. Das entnehme ich aus dem Antrag der HwK.[/quote]

Na, allein das wäre doch möglicherweise schon ein Verfahren nach § 118 I 2 HWO wert!

Aber ansonsten gebe ich allen vorherigen Schreiberinnen recht. Nach der Schilderung bedarf es zunächst einmal der Sachverhaltsaufklärung!

Aber warum handelt das Ordnungsamt so? Gibt es dort genügend Personal oder kann/muss er/sie nur vom Schreibtisch aus arbeiten? IHKgn, rufen Sie doch einfach mal dort und auch bei der Handwerkskammer an und besprechen Sie den Fall. Da steckt ja vielleicht noch etwas ganz anderes dahinter!?



Gepostet am 13.04.2017 um 15:23 von:
Benutzer: SE-Schwarzarbeit
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