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» Abmelung GbR bei Tod eines Gesellschafters «

Hallo,
[quote][i]Original von Roesje[/i]
Ich sehe hier schon, dass die Hinterbliebene etwas damit zu tun hat, denn nach § 46 GewO darf sie das Gewerbe auf Rechnung des Verstorbenen zunächst fortführen. [/quote]
Meiner Meinung nach steht § 46 GewO aber nicht der Abmeldung von Amts wegen entgegen.
Auch der Hinterbliebene, der ein Gewerbe nach § 46 GewO fortführt muss dies anzeigen und für den Verstorbenen muss eine Gewerbeabmeldung erfolgen. Da die Gewerbeausübung ein höchstpersönliches Recht ist, kann die Anzeigepflicht nach meiner Auffassung nicht "vererbt" werden, so dass der Hinterbliebene nicht die Gewerbeabmeldung für den Verstorbenen vornehmen kann. Somit muss m. E. bei Tod des Gewerbetreibenden in jedem Fall eine Abmeldung von Amts wegen erfolgen.



Gepostet am 07.04.2017 um 08:07 von:
Benutzer: Thomas Mischner
Der Original-Beitrag :
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