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» Abmelung GbR bei Tod eines Gesellschafters «

Ich sehe hier schon, dass die Hinterbliebene etwas damit zu tun hat, denn nach § 46 GewO darf sie das Gewerbe auf Rechnung des Verstorbenen zunächst fortführen.

Eine Abmeldung v.A.w., ohne die Witwe zumindest befragt zu haben, ob sie diese Absicht verfolgt oder nicht, halte ich daher für kritisch. Denn andererseits ist für eine Abmeldung v.A.w. maßgeblich, dass der Betrieb tatsächlich aufgegeben wurde. Wenn die Witwe ihn weiterführt, fehlt mir für die Abmeldung v.A.w. die Aufgabe.

Man stelle sich den Fall vor, die Hinterbliebene möchte das und tut es auch, weil z.B. noch Aufträge durchzuführen sind und plötzlich steht sie da und bekommt Probleme (Aufträge werden zurückgezogen o.ä.), weil das Gewerbe abgemeldet ist. Ich sehe das also auch so wie der Kollege, denn dadurch könnten dem Betrieb/der Witwe ja durchaus Nachteile entstehen.

Ich handhabe es so, dass die Hinterbliebenen - sofern für mich ermittelbar - ein Anschreiben von mir bekommen und befragt werden. Allerdings warte ich meistens eine Weile, damits nicht zu prompt nach dem Sterbefall kommt.

Erfahrungsgemäß lehnen die meisten auch die Fortführung ab und machen dann eine Abmeldung.

Eine Abmeldung v.A.w kommt für mich nur in Frage, wenn keine Hinterbliebenen/Nachfolger da sind oder für mich nicht feststellbar sind.



Gepostet am 06.04.2017 um 12:11 von:
Benutzer: Roesje
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