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» Erlaubnis nach § 34 c GewO bei GmbH & Co. KG «

hallo,
klinke mich hier mal drauf...
eine GmbH & Co KG hat bei uns eine Geeignetheitsbestätigung beantragt.... diese haben wir auf die GmbH ausgestellt, welche dahinter steht und auch seitens einer anderen Behörde eine Aufstellerlaubnis erhalten hat.... jetzt hat der Rechtsanwalt angerufen und wollte zuerst, dass wir die Geeignetheitsbestätigung auf die GmbH & Co KG ausstellen.... das haben wir abgelehnt, da diese keine Rechtspersönlichkeit hat... nun kam der Rechtsanwalt auf die Idee, wir sollten die Geeignetheitsbestätigung doch auf den Kommanditisten ausstellen, der ebenfalls im Besitz einer Erlaubnis nach § 33 c GewO sei....aus irgendeinem Grund wollen sie nicht, dass die Geeignetheitsbestätigung auf die GmbH ausgestellt wird.... auf einen Kommanditisten habe ich noch nie eine Erlaubnis ausgestellt und will es eigentlich auch nicht...
aber irgendwie hat der Rechtsanwalt mich ganz verunsichert.... daher vorsorglich meine Nachfrage:
geht das überhaupt?

danke für die Denkhilfe und allen ein sonniges Wochenende!



Gepostet am 31.03.2017 um 12:23 von:
Benutzer: Stadtverwaltung Frankenthal
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