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» Alkohol auf Wochenmarkt «

 Moin   aus Rheinhessen,
also bei uns gilt: Alkoholische Getränke gehören zwar zu den auch vom Lebensmittelbegriff umfassten Genussmitteln, aber diese dürfen nur ausnahmsweise auf Wochenmärkten angeboten werden. Es sind nur solche alkoholischen Getränke zulässig, die als selbstgewonnene Erzeugnisse vermarktet werden. Dabei ist der Zukauf von Alkohol zwecks Herstellung von Obstlikören und -geistern, die auf Pflanzen oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen beruhen, durch den Urproduzenten erlaubt.
Fazit: Selbstproduzierter Wein oder Bier dürfte ausgeschenkt werden. Zugekauftes aus dem Supermarkt oder von Drittwinzern nicht. Darüber hinaus ist der für den Wochenmarkt bestimmte Platz räumlich begrenzt - angrenzende Flächen zum Alkoholausschank wären aber vorhanden und dort gibt es auch ein sog. "Marktfrühstück" mit Konzession nach BGastG in den Frühlings- und Sommermonaten.



Gepostet am 23.02.2017 um 15:15 von:
Benutzer: Rheinhesse
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