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Hallo Frau Kollegin,

bei uns in Brandenburg sind die Inhaber "alter" Gaststättenerlaubnisse (selbst aus DDR-Zeiten), wie auch Gaststättenbetreiber nach dem Brandenburgischen GastG (nur noch Anzeige nach § 14 GewO), Inhaber einer entsprechenden Reisegewerbekarte und auch Gaststättenbetreiber aus anderen Bundesländern von der Anzeigepflicht eines vorübergehenden Gaststättengewerbes (Gagev) ausgenommen.

In Sachsen sind ja lediglich die Inhaber einer Reisegewerbekarte ausgenommen, also müssten "normale" Gaststättenbetreiber im Umkehrschluss eine solche Gagev anlassbezogen tätigen.

Freundliche Grüße aus`m Oderbruch  smile  , der



Gepostet am 23.02.2017 um 13:19 von:
Benutzer: Franzose
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