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Hallo liebe Freunde aus der Exekutive,

Satz 2 des Paragraphen 1 der Gewerbeanzeigenverordnung besagt, dass das Formular zur Gewerbeanzeige [I]vollständig[/I] ausgefüllt sein muss. Das ist natürlich aber nicht immer der Fall und die Frage ist, erzwinge ich notfalls das korrekte Ausfüllen mit Zwangsgeldern?

Aber zu den einzelnen Feldern:
[B]Feld 11:[/B] Muss dieses unbedingt ausgefüllt werden? Zum Beispiel bei Modefilialen in einem Fabrikverkaufszentrum?
[B]Feld 16:[/B] Hier denke ich, dass der Wahrheitsgehalt nicht geprüft werden kann, sondern dass es nur eine Absichtsbekundung für den ersten Tag ist.
[B]Feld 19:[/B] Ich habe eine Firma, die scheinbar als Tippfehler für eine kleine Filiale 46 Halbtagskräfte angegeben hat. Soll ich das einfach ignorieren, oder die Firma solange mit Nachfragen traktieren bis da die wahrheitsgemäße Angabe kommt?
[B]Feld 26:[/B] An der Stelle nervt unser Programm Geve4 und verlangt, zumindest bei Abmeldungen, dass dieses Feld auf jeden Fall gefüllt wird.
[B]Feld 28: [/B] Dies ist ein besonders amüsantes Feld, da ich da mittlerweile bis zu vier Erlaubnisse reinquetschen muss (§ 34 c und d und f und i). Da geb ich nur noch kurz Stadt Zweibrücken und den Paragraphen an, Postleitzahl und nochmal den Stadtnamen spare ich mir aus Platzmangel.





(Vielleicht können wir den Thread, so er denn ein wenig wachsen sollte, so organisieren, dass bei den Antworten die Bezeichnung des diskutierten Feldes [B]Fett[/B] hervorgehoben wird? Danke!)





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Gepostet am 08.02.2017 um 08:53 von:
Benutzer: Jannes
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=104702#post104702


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