Forum-Gewerberecht

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Weil in diesem Forum keine individuelle Rechtsberatung erfolgen kann (und darf), nur einige allgemeine Sätze zum Thema:

In der Gewerbeordnung wird u. a. zwischen stehendem Gewerbe und Reisegewerbe unterschieden. Erscheint der Gewerbetreibende aus eigener Initiative beim Kunden („ohne vorhergehende Bestellung“), so handelt es sich um ein Reisegewerbe. Typischer Fall: so genannte Haustürgeschäfte. Hierfür wird in den meisten Fällen eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte) benötigt. Zuständig ist die Gewerbebehörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Bei anderen Konstellationen (der Kunde / Auftraggeber sucht den Gewerbetreibenden auf oder bestellt ihn zu sich), handelt es sich um „stehendes Gewerbe“. In diesem Fall muss dort eine Gewerbeanmeldung erfolgen, wo sich die gewerbliche Niederlassung befindet. Das ist der Ort, an dem sich der Schwerpunkt der Gewerbetätigkeit befindet bzw. das Unternehmen für Auftraggeber / Geschäftspartner erreichbar ist. Das kann auch der Wohnsitz sein, wenn es keine besonderen Geschäftsräume gibt. Zuständig sind in der Regel die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen. Gibt es nur eine Niederlassung, so ist auch nur eine Gewerbeanmeldung notwendig. Was landläufig „Gewerbeschein“ genannt, wird, ist die Empfangsbescheinigung („Quittung“) der Behörde für die Gewerbeanmeldung.



Gepostet am 03.02.2017 um 08:14 von:
Benutzer: Thomas Mischner
Der Original-Beitrag :
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