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» Rückgabe einer nach § 34 c erteilten Erlaubnis «

Guten Morgen ins Forenland,

für die Profis wahrscheinlich eine banale Frage, da ich aber noch recht neu im Thema bin, wende ich mich an Euch mit meiner Frage:
Eine Erlaubnis ist nach § 34 c GewO -Darlehnsvermittlung- am18.03.2016 als Erweiterung einer bereits bestehenden Erlaubnis aus Vorjahren, d.h. "Vermittlung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten/Wohnräume, gewerbliche Räume"- erteilt worden.

Nun will die Firma (GmbH) diese Erlaubnis "kündigen" und nur noch im bereits in früheren Jahren erteilen Umfang Gebrauch machen (Grundstücks-/Raumvermittlung).

Mein Lösungsweg wäre der, der GmbH einfach die Abmeldung der Darlehnsvermittlung (Nachweis an mich per Kopie der Abmeldung) zu empfehlen.

Wenn die GmbH gänzlich darauf verzichten möchte, wie ist eine Rückgabe, d.h. der Verzicht auf diese Erweiterung (d.h. der Darlehnsvermittlung) rechtlich zu bewerten? Gilt sie dann als erloschen durch Rückgabe?

Besten Dank für die Unterstützung vorab,

es grüßt aus NRW

Andreas



Gepostet am 13.10.2016 um 08:32 von:
Benutzer: Andreas
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