Forum-Gewerberecht

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 Moin   aus Rheinhessen,
zu der Rheinland-Pfälzischen Vorgehensweise in Bezug auf die Übergangsregelungen passen m. E. folgende Aussagen:
[QUOTE]Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass bereits tätige Vermittler von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1, die über eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 verfügen, spätestens am 21. März 2017 im
Besitz einer Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 Satz 1 sein müssen, sofern sie ihre Tätigkeit als Vermittler von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen weiterhin ausüben
wollen. BT-DR 18/5922 S. 130
,[/QUOTE]

und

[QUOTE]Die Übergangsregelung des § 160 GewO-E gilt für Gewerbetreibende, die auf Grund einer Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 GewO berechtigt sind, den Abschluss von Darlehensverträgen zu vermitteln. BT-DR 18/7584 S. 151
[/QUOTE]

In beiden Dokumenten ist lediglich von der Vermittlung von Darlehensverträgen die Rede, nicht von den Honorar-Immobiliardarlehensberatern - insofern kann ich den Gedankengang des RLP - Ministeriums nachvollziehen, der im übrigen auf vier Veranstaltungen der hiesigen IHK'en den Gewerbetreibenden mitgeteilt worden ist.



Gepostet am 22.06.2016 um 10:51 von:
Benutzer: Rheinhesse
Der Original-Beitrag :
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