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Hallo Klaus!

Ok, so wie sich das liest ist eine Festsetzung i.S.d § 60b GewO dann wohl in jedem Fall notwendig, aber die Organisation muss nicht durch die Gemeinde erfolgen und kann von Schaustellern, Vereinen oder sonstigen Veranstaltern durchgeführt werden?



Gepostet am 11.03.2016 um 10:11 von:
Benutzer: Roesje
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