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[quote][i]Original von Roesje[/i]
Was soll das für ein Nachweis sein?
Gewerbemeldung als Darlehensvermittler nach § 34c Abs. 1 Nr. ???[/quote]

Mit Sicherheit wäre das unzureichend. Legt man die Bestimmungen z.B. zu den Finanzanlagevermittlern analog zu Grunde, müsste der Nachweis über die Vorlage von Kopien vermittelter Immobiliardarlehen laufen. Das wäre sicherlich kompliziert und aufwändig für alle Beteiligten. Spannend wären aus meiner Sicht zwei Fragen:

1. Welchen Umfang müsste das Geschäft haben (reicht ein Darlehen/Jahr)?
2. Genügt uns eine entsprechende Erlärung der Gesellschaft, mit der der Vermittler vertraglich verbunden ist?



Gepostet am 18.02.2016 um 09:51 von:
Benutzer: Civil Servant
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